STUDIEN GEMEINSCHAFT

SANSSOUCI e.V.

VEREIN FÜR KULTUR UND GESCHICHTE POTSDAMS

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die "Studiengemeinschaft Sanssouci e. V. - Verein für Kultur und Geschichte Potsdams" ist am 18. Dezember 1969 als "Interessengemeinschaft Sanssouci" in Potsdam gegründet worden und hat den jetzigen Namen 1990 angenommen.

 

Die Vereinigung wurde am 21. März 1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt eingetragen.

 

Sie hat ihren Sitz in Potsdam und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2
Zweck und Aufgaben

 

Zweck der Studiengemeinschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Geschichte, Kunst und Kultur Potsdams und seines Umlandes.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1.           öffentliche Vorträge, Aussprachen, Kolloquien und Tagungen

2.           Wanderungen, Studienfahrten, Führungen und Besichtigungen

3.           Anregung und Förderung stadt- und kunstgeschichtlicher Arbeiten, vor allem von Studierenden

4.           Unterstützung der Arbeit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und anderer Museen in Potsdam

5.           Herausgabe eines Mitteilungsblattes

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 


 

 

§ 3
Mitgliedschaft und Beiträge

 

Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, an den genannten Aufgaben mitzuarbeiten und sich verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinigung zu zahlen. Über die Aufnahme entscheidet nach Absprache im Gesamtvorstand der geschäftsführende Vorstand, an den die Anmeldung zu richten ist.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

a.           durch Tod,

b.           durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann,

c.           durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

 

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele usw. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluss dann endgültig entscheidet.

 

Fördernde Mitgliedschaft kann von juristischen Personen, Verbänden, Körperschaften, Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen erworben werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Studiengemeinschaft auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Studiengemeinschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


 

 

§ 4
Vorstand

 

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:

a.           dem ersten Vorsitzenden,

b.           dem zweiten Vorsitzenden,

c.           dem Schriftführer

d.           dem Schatzmeister

e.           den Beisitzern, deren Zahl die Hauptversammlung bestimmt.

 

Die beiden Vorsitzenden vertreten die Studiengemeinschaft gemeinsam und bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Für die Vorbereitung und Leitung von Studienfahrten und sonstigen Veranstaltungen kann sich der Vorstand durch einen Arbeitsausschuss erweitern oder besondere Ausschüsse bilden. Der erste Vorsitzende hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 

§ 5
Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die über Anträge Beschluss fassen kann. In jedem zweiten Jahr wird anstelle einer Mitgliederversammlung eine ordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

Die Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:

a.           Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes,

b.           Wahl oder Ergänzung des Vorstandes,

c.           Wahl von zwei Kassenprüfern,

d.           Wahl der Ausschussmitglieder,

e.           Beschlussfassung über Anträge,

f.            Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

g.           Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.


 

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden,

1.           wenn die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich erachtet,

2.           wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.

 

Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Hauptversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 6
Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Studiengemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Studiengemeinschaft an den Förderverein für das Potsdam-Museum e.V. (Amtsgericht Potsdam, VR 2523 P), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.